keine schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.6 mit Verweis auf BGE 146 IV 224 E. 4 und BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Nicht anders verhält es sich vorliegend. Zwar ist zu beachten, dass der Beschuldigte, unter der Annahme, dass er tatsächlich einen deutlich ungenügenden Abstand eingehalten hätte, mit seinem Handeln aufgrund der hohen gefahrenen Geschwindigkeiten auf der Autobahn und den mitunter schwerwiegenden Folgen bei einem Auffahrunfall die allgemeine Verkehrssicherheit und mittelbar die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer in nicht unerheblichem Mass gefährdet hat.