Dem Beschuldigten wird kein besonders schwerwiegendes Delikt zum Vorwurf gemacht. Er soll die Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren grob verletzt haben. Es handelt sich bei dieser Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 2 SVG um ein Vergehen, die einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.d.R. - 16 -