Nach dem Gesagten lag im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Ereignisse die zur Verwendung der Videoaufnahmen zu Strafverfolgungszwecken nötige gesetzliche Grundlage nicht vor, was das Obergericht denn auch bereits in mehreren Urteilen (Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.133 vom 1. November 2022 E. 2.3; SST.2022.47 vom 30. August 2022 E. 1.2) wiederholt ausgeführt hat. Mangels zeitlicher Anwendbarkeit kann offen bleiben, ob der neu geschaffene § 36a Abs. 1 PolG, in Kraft seit 1. Juli 2021, in Bezug auf Videoaufnahmen auf der Autobahn eine genügende gesetzliche Grundlage zur Verwendung zu Strafverfolgungszwecken hat schaffen können.