Mithin führt der Umstand allein, dass ein mögliches Beweismittel beigezogen wird, nicht dazu, dass dieses auch voraussetzungslos zu Strafverfolgungszwecken verwertet werden dürfte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 3), vermag das von ihr genannte Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.239 vom 13. September 2022 - 15 -