Dass gemäss Art. 44 StPO Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet sind und die Staatsanwaltschaft gestützt darauf Videoaufnahmen der Verkehrsüberwachung edieren kann, kann selbstredend nicht zu einem entfallen der Voraussetzungen für eine zweckmässige Verwendung von Videoaufnahmen zur Strafverfolgung führen. Mithin führt der Umstand allein, dass ein mögliches Beweismittel beigezogen wird, nicht dazu, dass dieses auch voraussetzungslos zu Strafverfolgungszwecken verwertet werden dürfte.