Eine gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der Daten an die Strafverfolgungsbehörden stellt schliesslich – entgegen der Staatsanwaltschaft (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 3) – weder die Verpflichtung zur Rechtshilfe gemäss Art. 44 StPO noch die kantonale Anzeigepflicht gemäss § 34 Abs. 2 EG StPO dar. Wie oben erwähnt, ist es nach der Rechtsprechung nicht angebracht, mit dem Schlagwort der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbeschränkte Überwachungen zu begründen, die in vielfältigsten Ausgestaltungen unterschiedlichen Zwecken dienen können. Dass gemäss Art.