Soweit allenfalls die Ansicht vertreten werden soll, § 3 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (SAR 531.200, PolG) stelle auf kantonaler Ebene eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar, kann dieser nicht gefolgt werden, denn die Norm umschreibt lediglich den Aufgabenbereich der Kantonspolizei in allgemeiner Weise.