Es stellt sich in einem nächsten Schritt die Frage, ob die erforderlichen Gesetzesgrundlagen auf kantonaler Ebene gegeben sind. Basierend auf § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (SAR 150.700, IDAG) beantragte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) bei der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz die Bewilligung des Reglements Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur vom 25. September 2012. Dieses Reglement kann den Zugriff auf die Videoaufnahmen zur Strafverfolgung nicht legitimieren.