22a Abs. 1 BPG sind die Angestellten zwar verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Eine gesetzliche Grundlage zur Verwendung von Videoaufnahmen einer Nationalstrasse zur Strafverfolgung besteht dadurch allerdings nicht. - 14 -