Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 2 ff.), indessen nicht. Insbesondere kann hier die Weisung des ASTRA (ASTRA 73005, Ausgabe 2020 V1.00) vom 1. Juni 2020 nicht als Grundlage dienen, ist sie doch erst nach dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis in Kraft getreten. Eine gesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung zum Zweck der Strafverfolgung würde sich hierin aber ohnehin nicht finden. Die Staatsanwaltschaft kann auch nichts aus der generellen Anzeigepflicht des Bundespersonals gemäss Art. 22a des Bundespersonalgesetzes (SR 172.220.1; BPG) ableiten (vgl. Berufungsbegründung S. 4). Gemäss Art. 22a Abs. 1