Die vorliegend in Frage stehenden Kameras dienen der Verkehrsüberwachung bzw. dem Verkehrsmanagement. Sie fussen somit auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (Art. 57c SVG i.V.m. Art. 54a NSV) und sind diesbezüglich rechtens. In diesem Rahmen steht es dem Bund offen, dem Kanton die besagten Videoaufnahmen zur Verkehrsüberwachung bzw. zur Gewährleistung eines sicheren Verkehrs zur Verfügung zu stellen. Eine gesetzliche Grundlage auf Bundesebene zur Verwendung dieser Aufnahmen zur Strafverfolgung findet sich, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Berufungsbegründung S. 3; Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 2 ff.), indessen nicht.