Die Videoüberwachung betrifft insbesondere das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten, worunter – entgegen der Staatsanwaltschaft (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 5 f.) – auch Videoaufnahmen wie die vorliegenden fallen, im öffentlich-rechtlichen Verhältnis in das Recht auf Privatsphäre bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen (BGE 145 IV 42 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 138 I 331 E. 5.1). Die informationelle Selbstbestimmung kann, wie andere Grundrechte, gestützt auf die Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden.