3.4. 3.4.1. Mit der Vorinstanz und dem Beschuldigten ist festzuhalten, dass die von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Videoaufnahmen der Verkehrsüberwachungskameras für die Frage, ob der Beschuldigte eine grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand begangen hat, nicht verwertbar sind: