Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die Videoaufnahmen der Verkehrsüberwachung, auf welchen der ungenügende Abstand ersichtlich sei, seien verwertbar (Berufungsbegründung S. 2 ff.). Der Beschuldigte dagegen macht geltend, dass diese Aufnahmen mangels gesetzlicher Grundlage unverwertbar und die Aussagen von A. aufgrund von Widersprüchen, Übertreibungen und Schuldzuweisungen unglaubhaft seien. Er bestreitet, zum Fahrzeug von A. einen ungenügenden Abstand eingehalten zu haben (GA act. 120 ff.).