3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 12. Januar 2020 mit seinem Personenwagen die Autobahn A1 in Fahrtrichtung Bern befahren hat und dabei ungefähr ab Höhe Mägenwil grösstenteils direkt hinter dem Fahrzeug von A. gefahren ist (UA act. 19 f.).