3. 3.1. Der zur Anklage erhobene Strafbefehl wirft dem Beschuldigten weiter vor, sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig gemacht zu haben, indem er am 12. Januar 2020, ca. zwischen 13.00 Uhr und 13.15 Uhr, auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Bern mit seinem Personenwagen der Marke «Skoda» mit dem Kennzeichen […] ab Höhe Mägenwil dem ihm vorausfahrenden Fahrzeuglenker A. auf dem Überholstreifen während einigen Minuten bei einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h mit einem Abstand von zeitweise lediglich drei bis vier Metern gefolgt sei.