Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung durch unbegründetes brüskes Bremsen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig gemacht. Nach dem Gesagten erweist sich die Anschlussberufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. - 11 -