Damit hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, die erhebliche Gefahr einer Auffahrkollision zu schaffen, welche sich denn auch tatsächlich im Folgeunfall zwischen C. und A. realisiert hat. Mithin hat er in rücksichtsloser Art und Weise eine für die Verkehrssicherheit wichtige Verkehrsregel verletzt und damit sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung durch unbegründetes brüskes Bremsen erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe vor.