2.6. Zusammenfassend bestehen für das Obergericht in Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere den im massgeblichen Kerngehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. zum Bremsmanöver des Beschuldigten und die damit übereinstimmenden Erstaussagen von C., keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug am 12. Januar 2020 im Bereich der letzten Rechtskurve der Autobahnausfahrt Aarau-Ost im Wissen um das ihm nachfolgende Fahrzeug von A. willentlich abrupt und unbegründet im Sinne eines «Schikanestopps» bis auf eine Geschwindigkeit von ca. 5 km/h abgebremst hat.