So seien es vielleicht zehn oder 15 Meter gewesen, möglicherweise aber auch 13 oder acht Meter (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Der Beschuldigte vermag mit der von ihm eingereichten Anhalteweg-Berechnung keine Zweifel am gewonnenen Beweisergebnis (siehe dazu oben) zu begründen, dass er ein unbegründetes brüskes Bremsmanöver durchgeführt hat, zumal auch er nicht bestritten hat, abgebremst zu haben, wenn aus seiner Sicht auch nicht brüsk. Die Aussagen des Beschuldigten, mit welchen er bestreitet, einen Schikanestopp verursacht zu haben, sind unter den vorliegenden Umständen als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.