S. 24). Bei den ersten Angaben von A., wonach er vor dem Bremsmanöver mit einer Geschwindigkeit von weniger als 30 km/h (UA act. 27) – und nicht wie vom Beschuldigten geltend gemacht, mit einer solchen von 30 km/h – unterwegs gewesen sei und einen Abstand von acht bis neun Metern innegehabt habe, handelt es sich um reine Schätzungen. A. hat an der Berufungsverhandlung denn auch eingeräumt, dass er nicht genau sagen könne, wie viel Abstand er gehabt habe. So seien es vielleicht zehn oder 15 Meter gewesen, möglicherweise aber auch 13 oder acht Meter (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12).