So beruht diese Berechnung lediglich auf einer auf Schätzungen basierenden Geschwindigkeit von 30 km/h, woraus ein Anhalteweg von 13.50 Metern resultieren soll. Dies soll dem Beschuldigten zufolge aufzeigen, dass es bei dieser Geschwindigkeit und diesem Anhalteweg bei einem unbegründeten brüsken Bremsen zwingend zu einem Unfall zwischen ihm und A. gekommen wäre, da zwischen ihnen beiden gemäss der ersten Angabe von A. lediglich ein Abstand von acht bis neun Metern bestanden habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung - 10 -