Schliesslich vermag der Beschuldigte mit der von ihm eingereichten Berechnung zum Anhalteweg (Beilage 1 zur Berufungsverhandlung) nichts am Beweisergebnis zu ändern. So beruht diese Berechnung lediglich auf einer auf Schätzungen basierenden Geschwindigkeit von 30 km/h, woraus ein Anhalteweg von 13.50 Metern resultieren soll.