Auch dem weiteren Argument des Beschuldigten, wonach es für A. nur so gewirkt habe, als habe der Beschuldigte stark abgebremst, weil A. mit seinem Mobiltelefon beschäftigt gewesen sei und deshalb seine Aufmerksamkeit nicht dem Verkehrsgeschehen gewidmet habe (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8 f.), ist nicht zu folgen. Gestützt auf die vorgängigen Ausführungen ist für das Obergericht klar erstellt, dass es – nebst der mangelnden Aufmerksamkeit von C. (vgl. UA act. 07.3) – aufgrund des unbegründeten brüsken Bremsen durch den Beschuldigten zum Folgeunfall gekommen ist, nicht jedoch wegen einer Manipulation des Mobiltelefons durch A. während seiner Fahrt.