Weiter gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass C. und A. ihre Aussagen bewusst wahrheitswidrig aufeinander abgestimmt hätten, um so den Beschuldigten fälschlicherweise anzuschuldigen. A., C. und der Beschuldigte haben sich bis zu diesem Vorfall denn auch gar nicht gekannt. A. hat sodann bestätigt, C. nach dem Unfall lediglich einmal wegen Versicherungsbelangen telefonisch kontaktiert zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Auch haben sich weder C. noch A. als Privatkläger konstituiert.