19; 28; 32) und dass der Beschuldigte zusätzlich zu wenig Abstand zu A. eingehalten hat, weil er diesen nicht überholen konnte (vgl. hierzu nachfolgend E. 3). A. hat denn auch schlüssig und nachvollziehbar zu Protokoll gegeben, er glaube, der Beschuldigte habe das Bremsmanöver eingeleitet, weil er diesen zuvor auf der Autobahn nicht habe überholen lassen. Deshalb habe der Beschuldigte einen Unfall provozieren oder ihm, A., zumindest Angst einjagen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). -9-