2.5.7. Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach er keinen Grund gehabt habe, ein unbegründetes brüskes Bremsmanöver einzuleiten (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8), kann nicht gefolgt werden. So ist erstellt, dass es zwischen ihm und A. bereits vorgängig auf der Autobahn zu gegenseitigen Provokationen in Form von Gesten gekommen ist (vgl. UA act. 19; 28; 32) und dass der Beschuldigte zusätzlich zu wenig Abstand zu A. eingehalten hat, weil er diesen nicht überholen konnte (vgl. hierzu nachfolgend E. 3).