qualifizieren, zumal bei einem Zeitablauf von mehr als drei Jahren Abweichungen in den Schilderungen nicht ungewöhnlich sind. Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug am 12. Januar 2020 im Bereich der letzten Rechtskurve der Autobahnausfahrt Aarau-Ost im Wissen um das ihm nachfolgende Fahrzeug von A. willentlich abrupt und unbegründet bis auf eine Geschwindigkeit von ca. 5 km/h abgebremst hat.