Dass sich der Beschuldigte zuerst hinter dem Fahrzeug von A. befunden hatte (dazu siehe unten) und ihn sodann vor dem Bremsmanöver überholt hatte, ist denn auch erstellt und unbestritten geblieben. Auch unterschiedliche Angaben von A. betreffend die genaue gefahrene Geschwindigkeit und den genauen Abstand zum Beschuldigten im Zeitpunkt des Bremsmanövers sind als blosse Schätzungen nicht geeignet, den konstant, schlüssig und nachvollziehbar geschilderten Umstand, dass es sich um ein unbegründetes und brüskes Bremsmanöver – hat dies nun bis zum Stillstand oder fast bis zum Stillstand des Fahrzeugs des Beschuldigten geführt – als unglaubhaft zu