Betreffend den letztgenannten Widerspruch ist festzuhalten, dass die Frage, an welcher Stelle der Beschuldigte vor A. von der Normalspur auf die Ausfahrtsspur gewechselt hat, d.h., ob dort schon die doppelte Sicherheitslinie begonnen hatte, für die Feststellung, ob es später zu einem unbegründeten brüsken Bremsmanöver gekommen ist, nicht von entscheidender Bedeutung ist. Dass sich der Beschuldigte zuerst hinter dem Fahrzeug von A. befunden hatte (dazu siehe unten) und ihn sodann vor dem Bremsmanöver überholt hatte, ist denn auch erstellt und unbestritten geblieben.