Berufungsverhandlung S. 9). Im Widerspruch zu seinen früher getätigten Angaben, führte er aus, vor dem Bremsmanöver möglicherweise 20 bis 30 Meter Abstand zum Beschuldigten gehabt zu haben, dass letztgenannter nicht bis zum Stillstand, sondern lediglich auf ca. 5 km/h heruntergebremst habe und dass der Beschuldigte bei der vorangehenden Ausfahrtsspur vor ihm über die doppelte Sicherheitslinie gefahren sei (GA act. 112 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.).