A. bestätigte seine bereits gemachten Aussagen anlässlich seiner weiteren Einvernahme vom 13. Januar 2020. Er gab zusätzlich an, er habe sein Mobiltelefon zur Hand genommen und eine Fotoaufnahme des Fahrzeugs des Beschuldigten gemacht, nachdem dieser sich vor ihn gedrängt habe (UA act. 30 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte A., vor der Kurve auf eine Geschwindigkeit von ungefähr 20 km/h bis 30 km/h heruntergebremst zu haben (GA act. 110 ff.). An der Berufungsverhandlung gab er dagegen an, vor dem Bremsmanöver vielleicht mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h bis 50 km/h unterwegs gewesen zu sein (Protokoll -8-