Er, A., habe noch anhalten können. C., welcher hinter ihm gewesen sei, habe jedoch nicht mehr anhalten können, weshalb es zum Unfall gekommen sei. Nach dem Auffahrunfall sei der Beschuldigte sicherlich während fünf oder sechs Sekunden mit seinem Fahrzeug stehengeblieben. A. sei ausgestiegen, woraufhin der Beschuldigte weggefahren sei, als zufällig eine Polizeipatrouille durchgefahren sei (UA act. 27 ff.).