Danach hätten sie zuerst die erste Rechtskurve und dann die Linkskurve befahren, woraufhin es in der nächsten Rechtskurve zur Vollbremsung gekommen sei. Zuvor habe er selbst eine Geschwindigkeit von weniger als 30 km/h und einen Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten von ungefähr acht bis neun Metern gehabt. Der Beschuldigte habe grundlos und absichtlich eine Vollbremsung gemacht, wobei er bis zum Stillstand abgebremst habe. Das Heck des Personenwagens des Beschuldigten habe es aufgrund des Bremsmanövers gelupft. Vor dem Fahrzeug des Beschuldigten sei kein weiterer Personenwagen gewesen. Er, A., habe noch anhalten können.