nachvollziehbar, dass sich C. nicht mehr an alles erinnert. Der Widerspruch betreffend die Frage, ob der Beschuldigte gebremst hat, lässt sich insbesondere damit erklären, dass sich der Fokus von C. in diesem Moment auf den für ihn relevanten Unfall zwischen ihm und A. richtete, nicht jedoch auf das für ihn weniger entscheidende davor stattfindende Geschehen. Die Widersprüche führen – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 12) – nicht dazu, dass die ersten Aussagen von C., die hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte brüsk gebremst hat, im Einklang mit den Aussagen von A. stehen, nicht zu berücksichtigen wären.