Er selbst habe nach links geschaut, um zu sehen, ob ein anderes Fahrzeug von links herkomme. Als er seinen Blick wieder nach vorne gewendet habe, sei es zum Unfall gekommen, weil A. mit seinem Personenwagen bereits stillgestanden sei. Er habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte gebremst habe. Nach dem Unfall habe A. C. unverzüglich mitgeteilt, dass letztgenannten keine Schuld treffe, da es der Beschuldigte gewesen sei, der gebremst habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.).