An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde C. nicht befragt (vgl. GA act. 108). Anlässlich der Berufungsverhandlung, welche etwas mehr als drei Jahre nach dem zu beurteilenden Vorfall durchgeführt wurde, gab er an, nicht gesehen zu haben, wie sich der Beschuldigte vor das Fahrzeug von A. hineingedrängt habe. Bei der letzten Kurve der Autobahnausfahrt habe A. bis zum Stillstand abgebremst. Im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen gab C. zu Protokoll, nicht zu wissen, weshalb A. dort angehalten habe. Er selbst habe nach links geschaut, um zu sehen, ob ein anderes Fahrzeug von links herkomme.