anzuhalten, woraufhin C. gebremst habe, wobei es jedoch nicht ganz gereicht habe und deshalb zur Kollision mit dem Fahrzeug von A. gekommen sei. Im Zeitpunkt des Auffahrunfalls sei das Fahrzeug des Beschuldigten immer noch stillgestanden. Nach der Kollision seien C. und A. beide ausgestiegen, um den Beschuldigten anzusprechen und diesen zu fragen, weshalb er ohne Grund angehalten habe. Es habe keinen Grund für eine Vollbremsung gegeben, da in diesem Zeitpunkt kein anderes Fahrzeug in der Nähe gewesen sei. Bevor die beiden das Fahrzeug des Beschuldigten erreicht hätten, sei letztgenannter in Richtung Aarau davongefahren (UA act. 41 ff.).