2.5.4. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahme vom Tattag bestritten, eine Vollbremsung eingeleitet zu haben. Er habe in der Rechtskurve lediglich leicht abgebremst, sei weitergefahren und habe dann gesehen, wie A. aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei. Er selbst sei an der Kollision nicht beteiligt gewesen und sei danach auch nicht stehengeblieben -6- (UA act. 19 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO Gebrauch gemacht und folglich keine Aussagen zur Sache getätigt.