C. wurde aufgrund des Auffahrunfalls am 12. Januar 2020 als beschuldigte Person polizeilich einvernommen (UA act. 40 ff.). Folglich kam dem Beschuldigten in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit auch kein Teilnahmerecht zu. Nachdem der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung die Möglichkeit hatte, die ihn belastenden Aussagen von C. in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 18), wurde seinem Konfrontationsrecht Rechnung getragen. Somit sind die von C. anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Januar 2020 gemachten Aussagen verwertbar.