2.5.2. Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht gefolgt werden kann, wenn er geltend macht, die durch C. anlässlich seiner Einvernahme vom -5- 12. Januar 2020 gemachten Aussagen seien aufgrund einer Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten nicht verwertbar (GA act. 121):