Das nicht verkehrsbedingte, vorsätzliche Ausbremsen eines Verkehrsteilnehmers (sog. Schikanestopp) stellt in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung dar (BGE 137 IV 326 E. 3.6). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. 2.5. 2.5.1. Für das Obergericht ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen erstellt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug am 12. Januar 2020 im Bereich der letzten Rechtskurve der Autobahnausfahrt Aarau-Ost im Wissen um das ihm nachfolgende Fahrzeug von A. willentlich abrupt und unbegründet bis auf eine Geschwindigkeit von ca. 5 km/h abgebremst hat.