Die objektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG sind erfüllt, wenn durch unnötiges, d.h. nicht verkehrsbedingtes, brüskes Bremsen eine erhebliche Gefahr einer Auffahrkollision oder Fehlreaktion mit der Gefahr von Verletzten oder Toten hervorgerufen wird (vgl. W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 37 SVG). Das nicht verkehrsbedingte, vorsätzliche Ausbremsen eines Verkehrsteilnehmers (sog. Schikanestopp) stellt in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung dar (BGE 137 IV 326 E. 3.6).