2.4. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich der Fahrzeuglenker im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Will der Fahrzeugführer anhalten, hat er nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen, wobei brüskes Bremsen und Halten nur gestattet sind, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV). Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV stellen wichtige Verkehrsregeln dar, deren Missachtung erhebliche Risiken eines Auffahrunfalls schafft. Die objektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung i.S.v.