abgebremst habe. Daraufhin habe der ihm nachfolgende Fahrzeuglenker A. eine Vollbremsung machen müssen, woraufhin C., welcher hinter A. gefahren sei, nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können, weshalb es zu einer Auffahrkollision zwischen den Personenwagen von A. und C. gekommen sei. An den Personenwagen der beiden vorgenannten Personen sei ein Sachschaden entstanden, verletzt worden sei niemand. Der Beschuldigte sei nach der Kollision noch einige Sekunden stehen geblieben und habe seine Fahrt anschliessend fortgesetzt.