2.2. Der Strafbefehl, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wirft dem Beschuldigten diesbezüglich vor, sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m.