Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung einen vollumfänglichen Freispruch. Das vorinstanzliche Urteil ist somit hinsichtlich der Anklagevorwürfe vollumfänglich zu überprüfen. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Anschlussberufungserklärung S. 2).