1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn freigesprochen. Hinsichtlich des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen hat sie ihn hingegen schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen zusätzlichen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG. Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung einen vollumfänglichen Freispruch.