2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 15. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Beschuldigte sei zusätzlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 150.00, ersatzweise 120 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 2.2. Am 4. Oktober 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vorgängig zur Berufungsverhandlung ihre Berufungsbegründung ein. -3-