1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 23. Mai 2022 vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn frei und der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG schuldig. Er verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 150.00, Probezeit 5 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'375.00, ersatzweise 22 Tage Freiheitsstrafe.